Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten über die Vermittlung und Darstellung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit gemäß § 4.Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten über die Vermittlung und Darstellung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit gemäß Paragraph 4,