(5)Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 kann der/die sachlich zuständige Bundesminister/in im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist, die Wiener Zeitung GmbH durch Verordnung mit Aufgaben gemäß Abs. 2 betrauen. In diesem Fall gilt Betriebspflicht. In der Verordnung ist das Entgelt gemäß Abs. 3 festzulegen.Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 4, kann der/die sachlich zuständige Bundesminister/in im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist, die Wiener Zeitung GmbH durch Verordnung mit Aufgaben gemäß Absatz 2, betrauen. In diesem Fall gilt Betriebspflicht. In der Verordnung ist das Entgelt gemäß Absatz 3, festzulegen.