Bundesrecht konsolidiert

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WZEVI-Gesetz § 4

Kurztitel

WZEVI-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 46/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Media Hub Austria

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Wiener Zeitung GmbH hat einen Media Hub mit der Bezeichnung „Media Hub Austria“ einzurichten.
  2. Absatz 2,Der Media Hub Austria soll die Weiterentwicklung des Medienstandorts Österreich fördern, indem ein unabhängiges und zukunftsorientiertes Praxisprogramm für Journalistinnen und Journalisten angeboten, Innovationskraft gefördert und Medienkompetenz vermittelt wird.
  3. Absatz 3,Dazu nimmt die Wiener Zeitung GmbH im Media Hub Austria folgende Aufgaben wahr:
    1. Ziffer eins
      Bereitstellung von unabhängigen Praxisprogrammen, die neben klassischem Journalismus auch die notwendigen theoretischen, digitalen, technologischen und wirtschaftlichen Fähigkeiten vermitteln, um (angehende) Journalistinnen und Journalisten auf zukünftige Erfordernisse des Medienmarkts vorzubereiten, insbesondere durch Bereitstellung von Praxisplätzen bei der Wiener Zeitung und bei Kooperationspartnern und -partnerinnen;
    2. Ziffer 2
      Förderung von Gründerinnen und Gründern im Medienbereich zur Entwicklung von Medieninnovationen und Geschäftsideen durch Vermittlung von umfassender Expertise, Unterstützung im Gründungsvorgang und Vernetzung mit Kooperationspartnern und -partnerinnen;
    3. Ziffer 3
      Vermittlung von Medienwissen an Bürgerinnen und Bürger zur bewussten Mediennutzung, zum Verständnis der verschiedenen Aspekte der Medien und Medieninhalte und deren kritischer Bewertung.
  4. Absatz 4,Zur Beratung bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 3, Ziffer eins, hat die Wiener Zeitung GmbH einen Beirat einzurichten. Die Wiener Zeitung GmbH hat nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung der Mitglieder sowie die Aufgaben des Beirats zu treffen und diese auf ihrer Website zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Der Media Hub Austria soll zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 3, nationale und internationale Kooperationen, insbesondere mit Medienunternehmen, Bildungseinrichtungen, Hochschulen oder Netzwerken, eingehen. Zur Entwicklung von Medieninnovationen, Geschäftsideen und Förderung von Neugründungen können im Rahmen des Media Hub Austria öffentlich-private-Partnerschafts-Modelle eingerichtet werden.

Schlagworte

Kooperationspartner, Kooperationspartnerin

Im RIS seit

19.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012264

Dokumentnummer

NOR40252950

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/46/P4/NOR40252950

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