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WZEVI-Gesetz § 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 2 am 08.10.2026
§ 4 am 08.10.2026
Alle Fassungen
§ 3 heute
§ 3 gültig ab 01.05.2023
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
WZEVI-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 46/2023
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.05.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Wiener Zeitung
§ 3.
Paragraph 3,
(1)
Absatz eins,
Die Wiener Zeitung GmbH hat unter Bedachtnahme auf einen hohen journalistischen Qualitätsstandard und unter Beachtung eines Redaktionsstatuts sowie unter der Berücksichtigung der Ausrichtung als Aus- und Weiterbildungsmedium die „Wiener Zeitung“ als Online-Medium und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel auch in Print herauszugeben.
(2)
Absatz 2,
Die Wiener Zeitung GmbH soll durch die Herausgabe der unabhängigen Wiener Zeitung nach Maßgabe von Abs. 1 folgende Aufgaben wahrnehmen:
Die Wiener Zeitung GmbH soll durch die Herausgabe der unabhängigen Wiener Zeitung nach Maßgabe von Absatz eins, folgende Aufgaben wahrnehmen:
1.
Ziffer eins
Erstellung, Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen über zeitgeschichtliche und gegenwärtige Ereignisse unter besonderer Berücksichtigung von historischen, demokratiepolitischen, wissenschaftlichen und gesellschaftspolitischen Aspekten;
2.
Ziffer 2
Förderung des Verständnisses und des Interesses für und an politischen Sachverhalten, kulturellen, wissenschaftlichen sowie gesellschaftlichen Entwicklungen;
3.
Ziffer 3
Stärkung der politischen und kulturellen Bildung und des demokratiepolitischen Bewusstseins, insbesondere durch die Vermittlung von Wissen über politische Prozesse, Strukturen und Inhalte;
4.
Ziffer 4
Erstellung, Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen über wirtschaftliche, wissenschaftliche und kulturelle Themen unter besonderer Berücksichtigung des Standorts Österreich und Themenstellungen der Europäischen Union in Bezug auf Österreich.
Schlagworte
Ausbildungsmedium
Im RIS seit
19.05.2023
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
20012264
Dokumentnummer
NOR40252949
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/46/P3/NOR40252949
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