(4)Absatz 4,Im Rechnungswesen sind die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bis 7, § 3, § 4 und § 8 erbrachten Aufgaben in getrennten Rechnungskreisen darzustellen. Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 8 durch die Beiträge des Bundes gemäß Abs. 1 ist unzulässig. Gewinne aus Leistungen, die nicht im Wettbewerb erbracht werden, dürfen nicht wettbewerbsverzerrend für Leistungen verwendet werden, die im Wettbewerb erbracht werden.Im Rechnungswesen sind die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7, Paragraph 3,, Paragraph 4 und Paragraph 8, erbrachten Aufgaben in getrennten Rechnungskreisen darzustellen. Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß Paragraph 8, durch die Beiträge des Bundes gemäß Absatz eins, ist unzulässig. Gewinne aus Leistungen, die nicht im Wettbewerb erbracht werden, dürfen nicht wettbewerbsverzerrend für Leistungen verwendet werden, die im Wettbewerb erbracht werden.