(2)Absatz 2,Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 1 wird pro Unterkunft, in der eine individuelle Unterbringung erfolgt, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Unterkunft und Monat höchstensDer Kostenersatz nach Absatz eins, Ziffer eins, wird pro Unterkunft, in der eine individuelle Unterbringung erfolgt, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Unterkunft und Monat höchstens
bei Unterbringung einer Einzelperson
50 EUR
bei Unterbringung einer Familie (ab zwei Personen) gesamt
100 EUR.