Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Befristeter Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung § 1

Kurztitel

Befristeter Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Befristeter Kostenersatz

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bund leistet den Ländern einen befristeten Kostenersatz für finanzielle Aufwendungen, die ihnen im Rahmen der Grundversorgung aufgrund der Leistung eines finanziellen Beitrags als Teuerungsausgleich
    1. Ziffer eins
      bei individueller, nach Artikel 9, Ziffer 3, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, verrechenbarer Unterbringung,
    2. Ziffer 2
      bei nach Artikel 9, Ziffer eins, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG verrechenbarer Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft, sowie
    3. Ziffer 3
      bei nach Artikel 9, Ziffer 7, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG verrechenbarer Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in einer organisierten Unterkunft
    entstehen.
  2. Absatz 2,Der Kostenersatz nach Absatz eins, Ziffer eins, wird pro Unterkunft, in der eine individuelle Unterbringung erfolgt, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Unterkunft und Monat höchstens
    1. Ziffer eins
      bei Unterbringung einer Einzelperson
      50 EUR
       
    2. Ziffer 2
      bei Unterbringung einer Familie (ab zwei Personen) gesamt
      100 EUR.
       
  3. Absatz 3,Der Kostenersatz nach Absatz eins, Ziffer 2, wird pro Person, die in einer organisierten Unterkunft untergebracht ist, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Person und Tag höchstens 2 EUR.
  4. Absatz 4,Der Kostenersatz nach Absatz eins, Ziffer 3, wird pro unbegleitetem minderjährigen Fremden, der in einer organisierten Unterkunft untergebracht ist, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Person und Tag höchstens 4 EUR.

Im RIS seit

23.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

20012207

Dokumentnummer

NOR40251747

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/28/P1/NOR40251747

Navigation im Suchergebnis