Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
CBAM-Vollzugsgesetz 2023
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
CBAM-VG 2023
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
3. Abschnitt
Verfahren und Strafbestimmungen
Zuständige Behörde
§ 7.Paragraph 7,
Zuständige Behörde ist das Zollamt Österreich. Das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich nimmt unbeschadet seiner in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die der gemäß Art. 11 Abs. 1 der CBAM-VO zuständigen Behörde zukommenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der CBAM-VO und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener Durchführungs- und delegierten Rechtsakte zu überwachen (§ 63 Abs. 1 Z. 11 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung). Zuständige Behörde ist das Zollamt Österreich. Das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich nimmt unbeschadet seiner in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die der gemäß Artikel 11, Absatz eins, der CBAM-VO zuständigen Behörde zukommenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der CBAM-VO und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener Durchführungs- und delegierten Rechtsakte zu überwachen (Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 11, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung).
Schlagworte
Durchführungsakte
Im RIS seit
11.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Gesetzesnummer
20012488
Dokumentnummer
NOR40259324