(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens der Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders durch die zuständige Behörde näher regeln.