Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Mindestbesteuerungsgesetz § 77

Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 187/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Erhebung der Mindeststeuer

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 76, abgabepflichtige Geschäftseinheit hat spätestens am Fälligkeitstag eine Voranmeldung für die Mindeststeuer einzureichen, in der sie die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Mindeststeuer selbst berechnet, sowie die Mindeststeuer zu entrichten. Die Mindeststeuer wird am 31. Dezember des auf den Voranmeldungszeitraum (Paragraph 76, Absatz eins,) zweitfolgenden Kalenderjahres fällig; im Fall des Paragraph 76, Absatz 4, jedoch frühestens mit Ablauf der Dreimonatsfrist. Gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, festgesetzte Mindeststeuerbeträge haben denselben Fälligkeitstag.
  2. Absatz 2,Bei der erstmaligen Festsetzung mit Abgabenbescheid ist Paragraph 201, BAO mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Festsetzung innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen kann, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
  3. Absatz 3,Alle Geschäftseinheiten sowie Joint Venture und Mitglieder der Joint Venture Gruppe sind verpflichtet, der abgabepflichtigen Geschäftseinheit jene Auskünfte zu erteilen, die diese zur Berechnung der Mindeststeuer und Erstellung der Voranmeldung benötigt.
  4. Absatz 4,Änderungen der Bemessungsgrundlage oder Änderungen der anzurechnenden NES-Beträge anderer Steuerhoheitsgebiete sind rückwirkende Ereignisse im Sinne des Paragraph 295 a, BAO. Der Eintritt solcher Änderungen ist dem Finanzamt für Großbetriebe unverzüglich anzuzeigen.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258709

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/187/P77/NOR40258709

Navigation im Suchergebnis