Bundesrecht konsolidiert

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Mindestbesteuerungsgesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 187/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Kürzungen

Paragraph 40,

Die laufenden erfassten Steuern (Paragraph 37,) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr sind um die Beträge folgender Posten zu kürzen:

  1. Ziffer eins
    Laufender Steueraufwand betreffend Erträge, die von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste nach dem 3. Abschnitt ausgenommen werden;
  2. Ziffer 2
    nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (Paragraph 2, Ziffer 40,),nicht-marktfähige und übertragbare Steuergutschriften sowie andere Steuergutschriften, die den laufenden Steueraufwand nicht vermindert haben; dies gilt bei nicht-marktfähigen und übertragbaren Steuergutschriften auch für
    1. Litera a
      das Entgelt für deren Übertragung beim originär Anspruchsberechtigten,
    2. Litera b
      die Differenz zwischen dem Nennwert und dem Kaufpreis beim Erwerber, soweit die Steuergutschrift im Geschäftsjahr zur Minderung der angepassten erfassten Steuern genutzt wird, und
    3. Litera c
      den Veräußerungsgewinn beim Erwerber aus der Weiterübertragung.
  3. Ziffer 3
    erstattete oder gutgeschriebene erfassten Steuern, die im Abschluss nicht als Verminderung des laufenden Steueraufwands behandelt wurden, ausgenommen für anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (Paragraph 2, Ziffer 39,);
  4. Ziffer 4
    laufender Steueraufwand für eine unsichere Steuerposition und
  5. Ziffer 5
    laufender Steueraufwand, der voraussichtlich nicht binnen drei Jahren nach Ende des Geschäftsjahres entrichtet wird.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258672

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/187/P40/NOR40258672

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