nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (§ 2 Z 40),nicht-marktfähige und übertragbare Steuergutschriften sowie andere Steuergutschriften, die den laufenden Steueraufwand nicht vermindert haben; dies gilt bei nicht-marktfähigen und übertragbaren Steuergutschriften auch fürnicht anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (Paragraph 2, Ziffer 40,),nicht-marktfähige und übertragbare Steuergutschriften sowie andere Steuergutschriften, die den laufenden Steueraufwand nicht vermindert haben; dies gilt bei nicht-marktfähigen und übertragbaren Steuergutschriften auch für
das Entgelt für deren Übertragung beim originär Anspruchsberechtigten,
die Differenz zwischen dem Nennwert und dem Kaufpreis beim Erwerber, soweit die Steuergutschrift im Geschäftsjahr zur Minderung der angepassten erfassten Steuern genutzt wird, und
den Veräußerungsgewinn beim Erwerber aus der Weiterübertragung.