Bundesrecht konsolidiert

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Mindestbesteuerungsgesetz § 3

Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 187/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Anwendungsbereich

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Mindeststeuer unterliegen in Österreich gelegene Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe (Paragraph 2, Ziffer 3,), wenn die jährlichen Umsatzerlöse gemäß den Konzernabschlüssen ihrer obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre mindestens 750 Millionen Euro (Umsatzgrenze) betragen. Für die Ermittlung der Umsatzgrenze sind auch Umsatzerlöse ausgenommener Einheiten (Paragraph 4,) zu berücksichtigen. Bei Zusammenschlüssen und Teilungen von Unternehmensgruppen ist Paragraph 58, zu beachten.
  2. Absatz 2,Sind eines oder mehrere der in Absatz eins, genannten vier Geschäftsjahre länger oder kürzer als zwölf Monate, wird der in Absatz eins, genannte Schwellenwert für die Umsatzerlöse für jedes dieser Geschäftsjahre proportional angepasst.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258635

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/187/P3/NOR40258635

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