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Tierarzneimittelgesetz § 68

Kurztitel

Tierarzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 186/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Dokumentation des Warenausgangs aus einer tierärztlichen Hausapotheke

Paragraph 68,
  1. Absatz eins,Erfolgt die Einzelhandelsabgabe aus einer tierärztlichen Hausapotheke, so sind Aufzeichnungen zu führen und dabei – unbeschadet des Artikel 103, der Verordnung (EU) 2019/6 – folgende Angaben festzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Datum der Abgabe
    2. Ziffer 2
      Tierart
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift der Tierhalterin bzw. des Tierhalters der zu behandelnden Tiere sowie LFBIS-Nummer bzw. VIS-Registrierungsnummer (soweit vorhanden)
    4. Ziffer 4
      abgegebene Menge und
    5. Ziffer 5
      Bezeichnung und Zulassungsnummer der Veterinärarzneispezialität bzw. Arzneispezialität sowie gegebenenfalls die Darreichungsform und Stärke.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Einzelhandelsabgabe aus einer tierärztlichen Hausapotheke für die Anwendung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, so sind zusätzlich folgende Angaben festzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Datum der Untersuchung der Tiere bzw. Behandlungsbeginn
    2. Ziffer 2
      Identität und gegebenenfalls Anzahl der Tiere
    3. Ziffer 3
      Diagnose
    4. Ziffer 4
      Dosis
    5. Ziffer 5
      Anwendungsart
    6. Ziffer 6
      Behandlungsdauer
    7. Ziffer 7
      Wartezeit und
    8. Ziffer 8
      bei Veterinärarzneispezialitäten bzw. Arzneispezialitäten die Chargennummer oder das Datum der Herstellung der magistralen Zubereitungen.
  3. Absatz 3,Erfolgt die Einzelhandelsabgabe aus einer tierärztlichen Hausapotheke für die Anwendung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen und enthalten diese Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel antimikrobiell wirksame Wirkstoffe, so sind zusätzlich folgende Angaben festzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Hausapothekennummer (Hapo-ID)
    2. Ziffer 2
      Nutzungsart der zu behandelnden Tiere und
    3. Ziffer 3
      Anwendungseinheit.
  4. Absatz 4,Die Aufzeichnungen nach Absatz eins bis 3 sowie 6 sind mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen, wobei sichergestellt sein muss, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der tierärztlichen Hausapotheke verfügbar sind.
  5. Absatz 5,Tierärztinnen bzw. Tierärzte, die einer Meldeverpflichtung nach der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO unterliegen, haben sich einer elektronischen Schnittstelle zu bedienen, deren Einrichtungs- und Betriebskosten die hausapothekenführende Tierärztin bzw. der hausapothekenführende Tierarzt zu tragen hat.
  6. Absatz 6,Erfolgt die Einzelhandelsabgabe aus einer tierärztlichen Hausapotheke an eine andere tierärztliche Hausapotheke, so sind dabei folgende Angaben festzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Datum der Abgabe
    2. Ziffer 2
      Empfängerin bzw. Empfänger
    3. Ziffer 3
      Abgegebene Menge
    4. Ziffer 4
      Bezeichnung und Zulassungsnummer der Veterinärarzneispezialität bzw. Arzneimittels Arzneispezialität sowie gegebenenfalls die Darreichungsform und Stärke
    5. Ziffer 5
      bei Veterinärarzneispezialitäten bzw. Arzneispezialitäten die Chargennummer und
    6. Ziffer 6
      Name der hausapothekenführenden Tierärztin bzw. des hausapothekenführenden Tierarztes der übernehmenden Hausapotheke sowie die zugehörige Hausapothekennummer.

Schlagworte

Einrichtungskosten

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012477

Dokumentnummer

NOR40258829

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/186/P68/NOR40258829

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