(1)Absatz eins,Die Einzelhändlerin bzw. der Einzelhändler hat über den Bezug von Tierarzneimitteln und magistralen und offizinalen Zubereitungen sowie im Falle des § 49 Abs. 1 Z 2 auch von Arzneimitteln Aufzeichnungen zu führen und dabei folgende Angaben festzuhalten:Die Einzelhändlerin bzw. der Einzelhändler hat über den Bezug von Tierarzneimitteln und magistralen und offizinalen Zubereitungen sowie im Falle des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, auch von Arzneimitteln Aufzeichnungen zu führen und dabei folgende Angaben festzuhalten:
Name und Anschrift der Lieferantin bzw. des Lieferanten
Bezeichnung und Zulassungsnummer der Veterinärarzneispezialität bzw. Arzneispezialität sowie gegebenenfalls die Darreichungsform und Stärke
bei Veterinärarzneispezialitäten bzw. Arzneispezialitäten die Chargennummer oder
Datum der Herstellung bei magistralen Zubereitungen.