Bundesrecht konsolidiert

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Tierarzneimittelgesetz § 46

Kurztitel

Tierarzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 186/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

römisch sechs. Abschnitt
Behördliche Kontrolle von Tierarzneimitteln

Probennahme

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Tierarzneimittel sind von Organwaltern des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder von diesem beauftragten Sachverständigen zu kontrollieren.
  2. Absatz 2,Die Kontrolle hat durch stichprobenartige Probennahme im Betrieb der bzw. des
    1. Ziffer eins
      Herstellerin bzw. Herstellers,
    2. Ziffer 2
      Depositeurin bzw. Depositeurs,
    3. Ziffer 3
      Tierarzneimittel-Großhändlerin bzw. Tierarzneimittel-Großhändlers oder
    4. Ziffer 4
      Arzneimittel-Einzelhändlerin bzw. -Einzelhändler,
    während der Betriebszeiten zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Kontrolle von radioaktiven Tierarzneimitteln kann auch bei der Anwenderin bzw. beim Anwender erfolgen.
  4. Absatz 4,Zur Durchführung der Kontrolle ist den Organwaltern des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder von diesem beauftragten Sachverständigen der Zutritt zu den im Absatz 2, genannten Betrieben sowie die erforderliche Probennahme zu gewähren. Dies gilt sinngemäß auch für die Kontrolle von radioaktiven Tierarzneimitteln bei der Anwenderin bzw. beim Anwender.
  5. Absatz 5,Die genommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Ein Teil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
  6. Absatz 6,Für die genommenen Proben gebührt keine Entschädigung. Werden die Proben in Betrieben gemäß Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 oder bei der Anwenderin bzw. beim Anwender gemäß Absatz 3, genommen, so hat die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Depositeurin bzw. der Depositeur dafür durch Überlassung gleicher Stücke Ersatz zu leisten.

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012477

Dokumentnummer

NOR40258807

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/186/P46/NOR40258807

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