(1)Absatz eins,Die Art. 119 bis 121 der Verordnung (EU) 2019/6 sind auch bei der Werbung für Tierarzneimittel, die ausschließlich in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, anzuwenden. Ergänzend zu Art. 119 der Verordnung (EU) 2019/6 darf Werbung für Tierarzneimittel auch fürDie Artikel 119 bis 121 der Verordnung (EU) 2019/6 sind auch bei der Werbung für Tierarzneimittel, die ausschließlich in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, anzuwenden. Ergänzend zu Artikel 119, der Verordnung (EU) 2019/6 darf Werbung für Tierarzneimittel auch für
Tierarzneimittel, die einer Meldung gemäß § 7 bedürfen undTierarzneimittel, die einer Meldung gemäß Paragraph 7, bedürfen und
Veterinärarzneispezialitäten, für die eine Genehmigung zum Vertrieb im Parallelhandel erteilt wurde,
betrieben werden.