Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
17.02.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KDD-G
Index
16/03 Plattformregulierung
Text
Evaluierung
§ 7.Paragraph 7,
Die KommAustria hat jedes zweite Jahr im Rahmen des Tätigkeitsberichts (§ 19 Abs. 2 KOG) eine Evaluierung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen und ihrer Finanzierung vorzunehmen. Die erste Evaluierung hat in dem das Jahr 2024 betreffenden Tätigkeitsbericht zu erfolgen. Die KommAustria hat jedes zweite Jahr im Rahmen des Tätigkeitsberichts (Paragraph 19, Absatz 2, KOG) eine Evaluierung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen und ihrer Finanzierung vorzunehmen. Die erste Evaluierung hat in dem das Jahr 2024 betreffenden Tätigkeitsbericht zu erfolgen.
Im RIS seit
03.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20012478
Dokumentnummer
NOR40258864