Bundesrecht konsolidiert

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Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz § 2

Kurztitel

Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 182/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

17.02.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDD-G

Index

16/03 Plattformregulierung

Text

Zuständige Behörde

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben des Koordinators für digitale Dienste im Sinne des Artikel 49, Absatz eins und 2 der Verordnung ist die gemäß Paragraph eins, des KommAustria-Gesetzes (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
  2. Absatz 2,Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung resultierenden Aufgaben ist die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien berufen.
  3. Absatz 3,Die KommAustria hat folgende Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung mit Bescheid wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Zulassung einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle gemäß Artikel 21, Absatz 3, der Verordnung,
    2. Ziffer 2
      den Widerruf der Zulassung einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle gemäß Artikel 21, Absatz 7, der Verordnung,
    3. Ziffer 3
      die Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber gemäß Artikel 22, Absatz 2, der Verordnung,
    4. Ziffer 4
      den Widerruf der Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber gemäß Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung,
    5. Ziffer 5
      das Verlangen auf Zugang zu Daten gemäß Artikel 40, Absatz 4, der Verordnung und die Entscheidung über Änderungsanträge gemäß Artikel 40, Absatz 6, der Verordnung,
    6. Ziffer 6
      die Zuerkennung des Status als zugelassener Forscher in Bezug auf im Inland niedergelassene sehr große Plattformen gemäß Artikel 40, Absatz 8, und 9 der Verordnung bzw. für die Anfangsbewertung im Hinblick auf sehr große Plattformen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, gemäß Artikel 40, Absatz 9, der Verordnung,
    7. Ziffer 7
      die Beendigung des Status als zugelassener Forscher gemäß Artikel 40, Absatz 10, der Verordnung,
    8. Ziffer 8
      Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf Verhaltensweisen von Anbietern von Vermittlungsdiensten sowie von sonst genannten Personen gemäß Artikel 51, Absatz eins, Litera a und c der Verordnung,
    9. Ziffer 9
      Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Artikel 51, Absatz 2, sowie in Bezug auf die sonst genannten Personen gemäß Artikel 51, Absatz 2, Litera c und d der Verordnung,
    10. Ziffer 10
      Ergreifen von Maßnahmen in Bezug auf Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Artikel 51, Absatz 3, Litera a, der Verordnung und
    11. Ziffer 11
      die Entscheidung über Beschwerden gemäß Artikel 53, der Verordnung, sofern keine Weiterleitung an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort erfolgt.
  4. Absatz 4,Die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien, hat gemäß Artikel 21, Absatz 6, der Verordnung die Aufgaben einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle wahrzunehmen.

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012478

Dokumentnummer

NOR40258859

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/182/P2/NOR40258859

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