(1)Absatz eins,Soweit nicht durch ein Materiengesetz festgelegt, hat bei der Durchführung der nationalen Kontrollen im Lebensmittel- und Veterinärbereich die Agentur unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen bundesweiten Kontrollplan für die amtlichen Kontrollen von Unternehmen, Tieren und Waren zu erstellen. Dieser wird unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429, und der Kriterien gemäß Abs. 2 auf Basis der Risikobewertungen und statistischen Daten erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.Soweit nicht durch ein Materiengesetz festgelegt, hat bei der Durchführung der nationalen Kontrollen im Lebensmittel- und Veterinärbereich die Agentur unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen bundesweiten Kontrollplan für die amtlichen Kontrollen von Unternehmen, Tieren und Waren zu erstellen. Dieser wird unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/429, und der Kriterien gemäß Absatz 2, auf Basis der Risikobewertungen und statistischen Daten erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.