Bundesrecht konsolidiert

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Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028 § 2

Kurztitel

Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 170/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Gemeinden, Städte, Sozialfonds, Sozialhilfeverbände

Paragraph 2,

Die Länder sind im Sinne des Paragraph 13, F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände mit den Mitteln gemäß Paragraph eins, entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen Nettoausgaben in den entsprechenden Jahren zu beteilen, jedenfalls aber in Höhe der durch die Abschaffung des Pflegeregresses mit der ASVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, tatsächlich entstandenen zusätzlichen finanziellen Ausgaben, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Die Länder sind verpflichtet, die gemäß Paragraph eins, zur Verfügung gestellten Mittel an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände transparent und zeitnah zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

05.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20012481

Dokumentnummer

NOR40259056

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/170/P2/NOR40259056

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