Bundesrecht konsolidiert

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Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028 § 1

Kurztitel

Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 170/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach Paragraph 330 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, den Ländern für die Jahre 2025 bis 2028 einen Fixbetrag aus dem Pflegefonds von jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß Paragraph 330 b, ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen.
  2. Absatz 2,Die Aufteilung des auszuzahlenden Betrages auf die Länder richtet sich nach der Endabrechnung gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Einrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2018,, und lautet:

Länder

Verteilungsschlüssel

Burgenland

2,739453%

Kärnten

5,860326%

Niederösterreich

18,738108%

Oberösterreich

17,769283%

Salzburg

6,900836%

Steiermark

15,188123%

Tirol

13,700107%

Vorarlberg

5,473542%

Wien

13,630222%

Im RIS seit

05.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20012481

Dokumentnummer

NOR40259055

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/170/P1/NOR40259055

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