(2)Absatz 2,Vom Anteil eines jeden Landes am Zuschuss gemäß Abs. 1 entfallen 25 % auf das Jahr 2024, 50 % auf das Jahr 2025 und 25 % auf das Jahr 2026. Zuschüsse, die von einem Land in den Jahren 2024 bis 2026 nicht in Anspruch genommen werden, können bis zu einem Ausmaß von 50 % des auf das jeweilige Jahr entfallenden Zuschusses von diesem Land in späteren Jahren, spätestens jedoch im Jahr 2027, in Anspruch genommen werden.Vom Anteil eines jeden Landes am Zuschuss gemäß Absatz eins, entfallen 25 % auf das Jahr 2024, 50 % auf das Jahr 2025 und 25 % auf das Jahr 2026. Zuschüsse, die von einem Land in den Jahren 2024 bis 2026 nicht in Anspruch genommen werden, können bis zu einem Ausmaß von 50 % des auf das jeweilige Jahr entfallenden Zuschusses von diesem Land in späteren Jahren, spätestens jedoch im Jahr 2027, in Anspruch genommen werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 43 Z 7, BGBl. I Nr. 62/2026)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 43, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,)