(4)Absatz 4,Der Bund gewährt den Trägern von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 Abs. 1 KAKuG) für die Finanzierung ihrer Aufgaben einen Zuschuss in Höhe von 83,511 Millionen Euro jährlich. Die Parameter für die Anteile der einzelnen Rechtsträger sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und nach Anhörung der Länder festzulegen.Der Bund gewährt den Trägern von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten (Paragraph 16, Absatz eins, KAKuG) für die Finanzierung ihrer Aufgaben einen Zuschuss in Höhe von 83,511 Millionen Euro jährlich. Die Parameter für die Anteile der einzelnen Rechtsträger sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und nach Anhörung der Länder festzulegen.