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Finanzausgleichsgesetz 2024 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 168/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

30.04.2024

Abkürzung

FAG 2024

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Grundsteuer;
    2. Ziffer 2
      die Kommunalsteuer;
    3. Ziffer 3
      der Wohnbauförderungsbeitrag;
    4. Ziffer 4
      Zweitwohnsitzabgaben;
    5. Ziffer 5
      die Feuerschutzsteuer;
    6. Ziffer 6
      Fremdenverkehrsabgaben;
    7. Ziffer 7
      Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
    8. Ziffer 8
      Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
    9. Ziffer 9
      Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
    10. Ziffer 10
      Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Sportförderungsabgaben;
    11. Ziffer 11
      Abgaben auf Wohnsitze und Betriebsstätten im Sinne des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,;
    12. Ziffer 12
      Abgaben für das Halten von Tieren;
    13. Ziffer 13
      Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
    14. Ziffer 14
      Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
    15. Ziffer 15
      Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
    16. Ziffer 16
      Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
    17. Ziffer 17
      die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;
    18. Ziffer 18
      Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG betrauten Behörden der Länder;
    19. Ziffer 19
      Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, 2, 4, 9, 12, 13, 14, 16 und 19 angeführten Abgaben sowie die unter Absatz eins, Ziffer 17, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
  3. Absatz 3,Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

Schlagworte

Gemeindeanlage, Jagdabgabe, Jagdrechte, Jagdkartenabgabe, Landesverwaltungsabgabe

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012472

Dokumentnummer

NOR40258544

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/168/P16/NOR40258544

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