Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Finanzausgleichsgesetz 2024 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 168/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

29.07.2026

Abkürzung

FAG 2024

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

Gemeinschaftliche Bundesabgaben

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Mindeststeuer, die Einmalzahlungen gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt sowie gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Stabilitätsabgabe, die Flugabgabe, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag.
  2. Absatz 2,Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind bei der Umsatzsteuer abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den Paragraphen eins bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,;
    2. Ziffer 2
      ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes gemäß Paragraph 31, Absatz 11 bis 16 des ORF-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,;
    3. Ziffer 3
      für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich;
    4. Ziffer 4
      ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011,, zur Finanzierung dieser Ausgaben;
    5. Ziffer 5
      ein Betrag in Höhe der Ausgaben für die Förderung der Siedlungswasserwirtschaft gemäß Paragraph 17, des Umweltförderungsgesetzes (UFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1993,, soweit diese Ausgaben nicht gemäß Paragraph 51, Absatz 5 a, oder Absatz 5 f, Ziffer eins und 2 UFG aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu bedecken sind.
    Vor der Teilung sind dem Aufkommen an Einkommensteuer jährlich 1 250 Millionen Euro hinzuzurechnen. Unter Nettoaufkommen ist der Abgabenertrag nach Abzug und Hinzurechnung dieser Beträge zu verstehen.
  3. Absatz 3,Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

Schlagworte

Gesundheitsaufklärung, Gesundheitsinformation, Erbschaftssteuer, Umweltfond

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20012472

Dokumentnummer

NOR40258538

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/168/P10/NOR40258538

Navigation im Suchergebnis