Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
23.12.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
QJF-G
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
1. Abschnitt
Grundlagen
Förderziele
§ 1.Paragraph eins,
Zur Förderung der Vielfalt textbasierter Nachrichtenmedien als Grundlage für den öffentlichen Diskurs und die Meinungsvielfalt sowie insbesondere der von professionellen Journalistinnen und Journalisten in Verfolgung anerkannter journalistischer Grundsätze und der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich Faktizität und Quellenherkunft in Redaktionen geschaffenen Inhalte unterstützt der Bund durch finanzielle Zuwendungen im Besonderen Medieninhaber von Medien im Print- und Online-Bereich, die auf das österreichische Publikum ausgerichtet sind.
Schlagworte
Printbereich
Im RIS seit
27.12.2023
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024
Gesetzesnummer
20012459
Dokumentnummer
NOR40258280