Bundesrecht konsolidiert

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Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz § 1

Kurztitel

Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 163/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

23.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QJF-G

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

1. Abschnitt
Grundlagen

Förderziele

Paragraph eins,

Zur Förderung der Vielfalt textbasierter Nachrichtenmedien als Grundlage für den öffentlichen Diskurs und die Meinungsvielfalt sowie insbesondere der von professionellen Journalistinnen und Journalisten in Verfolgung anerkannter journalistischer Grundsätze und der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich Faktizität und Quellenherkunft in Redaktionen geschaffenen Inhalte unterstützt der Bund durch finanzielle Zuwendungen im Besonderen Medieninhaber von Medien im Print- und Online-Bereich, die auf das österreichische Publikum ausgerichtet sind.

Schlagworte

Printbereich

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

20012459

Dokumentnummer

NOR40258280

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/163/P1/NOR40258280

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