Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Chip-Gesetz-Begleitmaßnahmengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
23.12.2023
Außerkrafttretensdatum
30.12.2036
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Abwicklung nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2023/1781Abwicklung nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EU) 2023/1781
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Mit der Abwicklung des Förderprogramms betreffend Vorhaben gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2023/1781 wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.Mit der Abwicklung des Förderprogramms betreffend Vorhaben gemäß Kapitel römisch drei der Verordnung (EU) 2023/1781 wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.
(2)Absatz 2,Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hierfür werden maximal 2,8 Milliarden Euro bis 2031 zur Verfügung gestellt.
(3)Absatz 3,Die Förderung muss im Rahmen einer Prüfung durch die Europäische Kommission unmittelbar nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV genehmigt werden.
Im RIS seit
27.12.2023
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20012455
Dokumentnummer
NOR40258212