Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach Paragrafen des Strafgesetzes 1945 oder Paragrafen des Strafgesetzbuches verurteilt wurden § 5

Kurztitel

Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach Paragrafen des Strafgesetzes 1945 oder Paragrafen des Strafgesetzbuches verurteilt wurden

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 152/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Entschädigungsverfahren

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Entschädigung ist bis einschließlich 31. Dezember 2033 bei dem im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Gericht geltend zu machen. Der Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin des Landesgerichts setzt die Höhe der Entschädigung mit Beschluss fest.
  2. Absatz 2,Antragsberechtigt sind die im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Personen. Der bzw. die Verurteilte kann einen Antrag auf Aufhebung mit einem Antrag auf Entschädigung verbinden.
  3. Absatz 3,Für die Gewährung einer Entschädigung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ist eine Ausfertigung des nach Paragraph eins, Absatz eins, oder Absatz 2, aufgehobenen Urteils oder eine Rehabilitierungsbescheinigung nach Paragraph 3, Absatz eins, dritter Satz vorzulegen. Für die Gewährung einer Entschädigung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, muss der Antragsteller bzw. die Antragstellerin das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen bescheinigen.

Im RIS seit

22.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20012452

Dokumentnummer

NOR40258153

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/152/P5/NOR40258153

Navigation im Suchergebnis