(3)Absatz 3,Für die Gewährung einer Entschädigung nach § 4 Abs. 2 Z 1 lit. a ist eine Ausfertigung des nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 aufgehobenen Urteils oder eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 3 Abs. 1 dritter Satz vorzulegen. Für die Gewährung einer Entschädigung nach § 4 Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2 oder Z 3 muss der Antragsteller bzw. die Antragstellerin das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen bescheinigen.Für die Gewährung einer Entschädigung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ist eine Ausfertigung des nach Paragraph eins, Absatz eins, oder Absatz 2, aufgehobenen Urteils oder eine Rehabilitierungsbescheinigung nach Paragraph 3, Absatz eins, dritter Satz vorzulegen. Für die Gewährung einer Entschädigung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, muss der Antragsteller bzw. die Antragstellerin das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen bescheinigen.