Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz § 2a

Kurztitel

Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 152/2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

01.04.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GesRefFinG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

HIV-Präexpositionsprophylaxe

Paragraph 2 a,

Die Träger der Krankenversicherung leisten den nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigten Angehörigen zur Prävention einer Infektion mit einem Human Immunodeficiency Virus (HIV)

  1. Ziffer eins
    einen Zuschuss zu den Kosten für den Monatsbedarf an antiviralen Medikamenten in Höhe der tatsächlichen Kosten, maximal aber 60 €, wobei als Monat einheitlich ein Zeitraum von 30 Tagen angenommen wird; wurde eine Packungsgröße bezogen, die den Monatsbedarf unterschreitet oder übersteigt, so verringert bzw. erhöht sich der Maximalbetrag aliquot;
  2. Ziffer 2
    ein Mal im Quartal einen Zuschuss zu den Kosten für eine ärztliche Beratung in Höhe der tatsächlichen Kosten, maximal aber 25 €.
Die Zuschüsse sind zu leisten, solange ausreichende Mittel nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 a,, Absatz 4, Ziffer 2, oder Absatz 5, Ziffer 2, zur Verfügung stehen.

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Gesetzesnummer

20012450

Dokumentnummer

NOR40260614

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/152/P2a/NOR40260614

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