Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz § 2

Kurztitel

Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 152/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GesRefFinG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Startbonus

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Träger der Krankenversicherung können nach einheitlichen Vorgaben des Dachverbandes einen Startbonus in Höhe von jeweils höchstens 100 000 € an jene Ärztinnen und Ärzte bzw. Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten gewähren, mit denen von 1. August 2023 bis 31. Dezember 2024 ein Einzel- bzw. Primärversorgungsvertrag zur Besetzung
    1. Ziffer eins
      einer nach Paragraph eins, zusätzlich geschaffenen Vertragsstelle oder
    2. Ziffer 2
      einer im Stellenplan nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorgesehenen Planstelle, die bis zum Abschluss des Einzel- bzw. Primärversorgungsvertrages bereits zweimal erfolglos ausgeschrieben wurde,
    abgeschlossen wurde bzw. wird, sofern es sich um eine Stelle der Fachgebiete Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendheilkunde oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe handelt. Voraussetzung für die Gewährung ist der Abschluss des jeweiligen Einzel- bzw. Primärversorgungsvertrages mit allen Trägern der Krankenversicherung sowie ein Kündigungsverzicht für fünf Jahre ab Vertragsabschluss. Wird einer der Einzel- bzw. Primärversorgungsverträge vor Ablauf der fünf Jahre gekündigt, so ist der Startbonus abhängig von der Laufzeit des Vertragsverhältnisses aliquot zurückzuerstatten.
  2. Absatz 2,Die Gewährung eines Startbonus ist ausgeschlossen, sofern es sich um die Besetzung von Gruppenpraxen oder Primärversorgungseinheiten handelt, die Mittel im Rahmen des Vorhabens 4.A.2 (Förderungen von Projekten für die Primärversorgung) des durch die Europäische Union (RRF) finanzierten Österreichischen Aufbau- und Resilienzplans 2020-2026 erhalten.
  3. Absatz 3,Der Dachverband hat die einheitlichen Vorgaben im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.

Im RIS seit

22.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

20012450

Dokumentnummer

NOR40258135

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/152/P2/NOR40258135

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