(1)Absatz eins,Die Träger der Krankenversicherung können nach einheitlichen Vorgaben des Dachverbandes einen Startbonus in Höhe von jeweils höchstens 100 000 € an jene Ärztinnen und Ärzte bzw. Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten gewähren, mit denen von 1. August 2023 bis 31. Dezember 2024 ein Einzel- bzw. Primärversorgungsvertrag zur Besetzung
einer nach § 1 zusätzlich geschaffenen Vertragsstelle odereiner nach Paragraph eins, zusätzlich geschaffenen Vertragsstelle oder
einer im Stellenplan nach § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgesehenen Planstelle, die bis zum Abschluss des Einzel- bzw. Primärversorgungsvertrages bereits zweimal erfolglos ausgeschrieben wurde,einer im Stellenplan nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorgesehenen Planstelle, die bis zum Abschluss des Einzel- bzw. Primärversorgungsvertrages bereits zweimal erfolglos ausgeschrieben wurde,
abgeschlossen wurde bzw. wird, sofern es sich um eine Stelle der Fachgebiete Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendheilkunde oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe handelt. Voraussetzung für die Gewährung ist der Abschluss des jeweiligen Einzel- bzw. Primärversorgungsvertrages mit allen Trägern der Krankenversicherung sowie ein Kündigungsverzicht für fünf Jahre ab Vertragsabschluss. Wird einer der Einzel- bzw. Primärversorgungsverträge vor Ablauf der fünf Jahre gekündigt, so ist der Startbonus abhängig von der Laufzeit des Vertragsverhältnisses aliquot zurückzuerstatten.