Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz § 2

Kurztitel

Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 152/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Rückerstattung der im zweiten Halbjahr 2023 entrichteten Prüfungsgebühren

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Personen, die im Zeitraum von 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 erstmalig oder zum zweiten Mal zu einer Prüfung der Module 1, 2, 3 oder 5 (Unternehmerprüfung) einer Meisterprüfung (Paragraph 21, GewO 1994) oder zu einer Prüfung der entsprechenden Module einer Befähigungsprüfung (Paragraph 22, GewO 1994), angetreten sind, erhalten die für diese Prüfungen gemäß den aufgrund der Gewerbeordnung 1994 erlassenden Verordnungen entrichteten Prüfungsgebühren auf Antrag rückerstattet, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin als Antritt gilt.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist bis spätestens Ende 2024 bei der Meisterprüfungsstelle, vor der die jeweilige Prüfung abgelegt wurde, zu stellen. Die Rückerstattung gebührt nicht, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin zum jeweiligen Prüfungstermin unentschuldigt oder ohne wichtigen Grund nicht erschienen ist.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann für die Organisation der Abwicklung, insbesondere hinsichtlich der Form der Antragstellung und der Vorlage allfälliger Nachweise, Richtlinien an die Meisterprüfungsstellen erlassen, die auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu veröffentlichen sind.
  4. Absatz 4,Die für die Rückerstattung der Prüfungsgebühren gemäß Absatz eins und 2 benötigten Mittel sind in den Zahlungsplan gemäß Paragraph eins, Absatz 3, für das Jahr 2024 aufzunehmen und werden den Wirtschaftskammern vom Bund gemäß dem in Paragraph eins, geregelten Verfahren zur Verfügung gestellt.

Im RIS seit

22.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

20012449

Dokumentnummer

NOR40258129

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/152/P2/NOR40258129

Navigation im Suchergebnis