Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz § 1

Kurztitel

Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 152/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GesRefFinG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Schaffung zusätzlicher ärztlicher Vertragsstellen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Durch dieses Bundesgesetz werden ergänzend zu den jeweiligen ärztlichen Stellenplänen der Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zusätzlich hundert ärztliche Vertragsstellen für folgende Fachgebiete geschaffen:
    1. Ziffer eins
      Allgemeinmedizin;
    2. Ziffer 2
      Kinder- und Jugendheilkunde;
    3. Ziffer 3
      Frauenheilkunde und Geburtshilfe;
    4. Ziffer 4
      Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin für Erwachsene;
    5. Ziffer 5
      Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapeutische Medizin;
    6. Ziffer 6
      Augenheilkunde und Optometrie;
    7. Ziffer 7
      Haut- und Geschlechtskrankheiten;
    8. Ziffer 8
      Innere Medizin.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kosumentenschutz legt nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) durch Verordnung die Verteilung der Vertragsstellen nach Absatz eins, auf die Bundesländer entsprechend dem Bevölkerungsschlüssel fest.
  3. Absatz 3,Zur Besetzung der Vertragsstellen entsprechend den Vorgaben der Verordnung nach Absatz eins, schließen die Träger der Krankenversicherung Einzelverträge mit Ärztinnen und Ärzten sowie Gruppenpraxen und Primärversorgungsverträge ab. Die Verträge sind durch alle Träger der Krankenversicherung abzuschließen. Für die Besetzung von Vertragsstellen mit Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten können zusätzlich Stellen nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, herangezogen werden. Die Ausschreibung der Vertragsstellen erfolgt durch die Träger der Krankenversicherung, die Auswahl der Vertragspartner und Vertragspartnerinnen erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer unter Anwendung der Reihungskriterien nach Paragraph 343, Absatz eins a, ASVG. Abweichend davon sind für die Auschreibung von Primärversorgungseinheiten Paragraphen 14 und 14 a PrimVG anzuwenden.
  4. Absatz 4,Eine nach Absatz eins, geschaffene Stelle kann auch durch die Anstellung eines Arztes bzw. einer Ärztin bei einem Vertragsarzt bzw. einer Vertragsärztin, in einer Vertragsgruppenpraxis oder einer Primärversorgungseinheit besetzt werden.

Im RIS seit

22.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

20012450

Dokumentnummer

NOR40258134

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/152/P1/NOR40258134

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