(4)Absatz 4,Für Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die aus einem in Absatz 2 angeführten Grund vom Dienst abwesend sind, können über die im Planstellenverzeichnis 1a für die Untergliederung '13 Justiz' festgelegte Zahl von Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppen R 1a und R 1b sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Richterinnen und Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (§ 77 Abs. 6 RStDG 1961), oder Richterinnen und Richter eines Bezirksgerichtes (§ 77 Abs. 8 RStDG 1961) oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte einer höheren Gehaltsgruppe, können Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden. § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 bleiben unberührt.Für Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die aus einem in Absatz 2 angeführten Grund vom Dienst abwesend sind, können über die im Planstellenverzeichnis 1a für die Untergliederung '13 Justiz' festgelegte Zahl von Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppen R 1a und R 1b sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Richterinnen und Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (Paragraph 77, Absatz 6, RStDG 1961), oder Richterinnen und Richter eines Bezirksgerichtes (Paragraph 77, Absatz 8, RStDG 1961) oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte einer höheren Gehaltsgruppe, können Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden. Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 6, Absatz eins, bleiben unberührt.