Bundesrecht konsolidiert

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Bundesfinanzgesetz 2024 Art. 9

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 148/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2024

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Gilt für die Zeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2024 (vgl. Art. XVI).

Text

Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot

Artikel römisch neun. (1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel römisch fünf Ziffer 3,, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; Paragraph 55, Absatz eins, BHG 2013 ist nicht anzuwenden.

  1. Absatz 2,Folgende Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen dürfen weder vor Ende des Finanzjahres 2024 einer Rücklage zugeführt noch bei der Ermittlung der Rücklage gemäß Paragraph 55, BHG 2013 berücksichtigt werden:
    1. Litera a
      in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Dienstgeberbeiträgen gemäß dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel 52 Ziffer eins und Ziffer 3, des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,;
    2. Litera b
      in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BHG 2013;
    3. Litera c
      Mehreinzahlungen beim Konto 8810.008 in der UG 13 (Bußgelder nach dem Kartellrecht), sofern sie nicht der Bedeckung einer Mittelverwendungsüberschreitung nach Artikel römisch fünf Ziffer 3, Litera l, dienen;
    4. Litera d
      in der Untergliederung 16 alle nicht zweckgebundenen Mehreinzahlungen;
    5. Litera e
      Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 22;
    6. Litera f
      Auszahlungseinsparungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 24.02.01;
    7. Litera g
      Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);
    8. Litera h
      Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 33.01.02.8299.104 (sonstige Erträge AWS) aus dem Seedfinancing-Programm;
    9. Litera i
      Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 34.01.03.2446.800 (Darlehen-Invest.übr.Sekt.d.Wirtsch.-Sonst.Anl.) aus den Programmen Seedfinancing und JITU;
    10. Litera j
      Mehreinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 41.01.03 (Österreichisches Patentamt);
    11. Litera k
      Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 41.02.04.02.8810.000 (Geldstrafen);
    12. Litera l
      Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 42.04.02.8221.000 (Beteiligungen);
    13. Litera m
      Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 15.01.06.8297.000 (Erlöse aus Frequenzversteigerungen);
    14. Litera n
      Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 15.01.07.8297.000 (Erträge aus öffentlichen Rechten);
    15. Litera o
      Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten);
    16. Litera p
      Auszahlungseinsparungen bei allen Budgetpositionen mit der Untergliederung „UGL 488“;
    17. Litera q
      Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 51.01.04.8835.100 (Kostenersätze der EU (Dienstreisen)).
  2. Absatz 3,Folgende Mindereinzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Rücklage gemäß Paragraph 55, Absatz eins, BHG 2013 unberücksichtigt:
    1. Litera a
      geringere Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BHG 2013, denen geringere Auszahlungen gemäß Absatz 2, Litera b, gegenüberstehen, bleiben bei der Ermittlung der Rücklagen der Detailbudgets 23.01.01 und 23.01.04 unberücksichtigt;
    2. Litera b
      Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);
    3. Litera c
      Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 33.01.02.8299.104 (sonstige Erträge AWS) aus dem Seedfinancing-Programm;
    4. Litera d
      Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 34.01.03.2446.800 (Darlehen-Invest.übr.Sekt.d.Wirtsch.-Sonst.Anl.) aus den Programmen Seedfinancing und JITU;
    5. Litera e
      Mindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 41.01.03 (Österreichisches Patentamt);
    6. Litera f
      Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 41.02.04.02.8810.000 (Geldstrafen);
    7. Litera g
      Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 42.04.02.8221.000 (Beteiligungen);
    8. Litera h
      Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 15.01.06.8297.000 (Erlöse aus Frequenzversteigerungen);
    9. Litera i
      Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 15.01.07.8297.000 (Erträge aus öffentlichen Rechten);
    10. Litera j
      Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten);
    11. Litera k
      Mindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 45.02.01 (Dividenden und Gewinnabfuhren) sowie des Detailbudgets 45.02.03 (Veräußerungserlöse unbewegliches Bundesvermögen);
    12. Litera l
      Mindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 46.01.01 (Rückzahlung von Partizipationskapital sowie Dividenden);
    13. Litera m
      Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 51.01.04.8835.100 (Kostenersätze der EU (Dienstreisen)).
  3. Absatz 4,Die Vollziehung für die Detailbudgets 30.02.02 und 30.02.04 hat gemeinsam im Detailbudget 30.02.02 zu erfolgen.
  4. Absatz 5,Budgetmittel gemäß Absatz 2, dürfen weder für Umschichtungen gemäß Paragraph 53, BHG 2013 und Artikel römisch vier noch zur Bedeckung bzw. zum Ausgleich von Überschreitungen gemäß Artikel römisch fünf herangezogen werden, sondern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ gemäß Paragraph 52, BHG 2013 bis zu einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Termin zu binden.
  5. Absatz 5 a,Budgetmittel auf Budgetpositionen mit der
    1. Ziffer eins
      Untergliederung „UGL 488“ dürfen ausschließlich zwischen Budgetpositionen mit der „UGL 488“ umgeschichtet werden und dürfen ansonsten weder für Umschichtungen gemäß Paragraph 53, BHG 2013 noch gemäß Artikel römisch vier herangezogen werden;
    2. Ziffer 2
      Untergliederung „UGL 788“ dürfen ausschließlich zwischen Budgetpositionen mit der „UGL 788“ umgeschichtet werden und dürfen ansonsten weder für Umschichtungen gemäß Paragraph 53, BHG 2013 noch gemäß Artikel römisch vier herangezogen werden.
  6. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 55, Absatz eins, 2, Satz und Absatz 2, BHG 2013 gilt:
    1. Ziffer eins
      bei der Bildung von Rücklagen ist Paragraph 55, Absatz eins, 2, Satz nicht anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      bei der Ermittlung einer Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) nach Paragraph 55, Absatz 2, bleiben Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes unberücksichtigt.
  7. Absatz 7,Umschichtungen von Mittelverwendungen sind gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BHG 2013 ohne Einschränkung auf Mittelverwendungsgruppen zulässig, wobei die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und insbesondere Paragraphen 31, Absatz 2, 36, Absatz 5 und 53 Absatz 3, BHG 2013 sowie die Informations- und Mitbefassungsvorschriften gemäß Paragraph 53, BHG 2013 unberührt bleiben.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zur Überschreitung finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu erteilen, soweit es durch den zugrundeliegenden Geschäftsfall zu keiner Überschreitung der bundesfinanzgesetzlichen Auszahlungsermächtigung kommt.
  9. Absatz 9,Soweit zwischen zwei Leitern haushaltsführender Stellen innerhalb derselben Rubrik Einigkeit besteht, dass die Rücklagen eines Detailbudgets für Zwecke der Bedeckung von Mittelverwendungen des anderen Detailbudgets verwendet werden sollen, so ist in sinngemäßer Anwendung von Paragraphen 56 und 53 BHG 2013 die unmittelbare Verwendung der Rücklagenbeträge des einen Detailbudgets zur Bedeckung der Mittelverwendungen des anderen Detailbudgets zulässig.
  10. Absatz 10,Im Globalbudget 20.01 kann abweichend von Paragraph 36, Absatz eins, BHG 2013 die Veranschlagung der zweckgebundenen Einzahlungen und Auszahlungen der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarkt in unterschiedlicher Höhe erfolgen.
  11. Absatz 11,Entsprechend den in Artikel 13, Absatz 2, B-VG verankerten Zielsetzungen und der Überarbeitung der Fiskalregeln der Europäischen Union Rechnung tragend, kann für das Finanzjahr 2024 vom Ausgleichsgebot gemäß Paragraph 2, Absatz 4, BHG 2013 abgewichen werden.

Schlagworte

Umschichtungsverbot, Bedeckungsverbot, Informationsvorschrift

Im RIS seit

04.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023

Gesetzesnummer

20012412

Dokumentnummer

NOR40257276

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/148/A9/NOR40257276

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