Bundesrecht konsolidiert

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Bundesfinanzgesetz 2024 Art. 8

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 148/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2024

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Gilt für die Zeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2024 und ist bis 15.1.2025 anzuwenden (vgl. Art. XVI).

Text

Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davon

Artikel römisch acht. (1) Den Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier bis römisch sechs darf nur zu_gestimmt werden, wenn über die im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt veranschlagten Beträge hinausgehende Mittelverwendungen dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem Zeitpunkt

  1. Ziffer eins
    bei Umschichtungen gemäß Artikel römisch vier Einsparungen von Mittelverwendungen im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt sowie
  2. Ziffer 2
    bei Überschreitungen gemäß Artikel römisch fünf und römisch sechs Mehreinzahlungen und Mehrerträge
in der zur Bedeckung und/oder zum Ausgleich der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Artikel römisch fünf zur Bedeckung nur Mehreinzahlungen und Mehrerträge der allgemeinen Gebarung herangezogen werden dürfen.
  1. Absatz 2,Finanzierungswirksamen Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen fixer, variabler oder zweckgebundener Gebarungen darf der Bundesminister für Finanzen nur zustimmen, wenn die Bedeckung und/oder der Ausgleich durch Mittel jeweils derselben Gebarung, desselben variablen Bereiches sowie desselben Verwendungszwecks sichergestellt ist.
  2. Absatz 3,Umschichtungen innerhalb desselben Detailbudgets bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Ungeachtet dessen ist dabei Artikel römisch neun Absatz 7, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 4,Vor der Antragstellung und Genehmigung von Anträgen gemäß Artikel römisch sechs Ziffer eins und 2 haben die haushaltsleitenden Organe alle Möglichkeiten auszuschöpfen, damit der Nettofinanzierungsbedarf auf Ebene der Untergliederung unverändert bleibt.
  4. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Finanzjahr 2024 die Zustimmung zur Überschreitung des finanzierungswirksamen Aufwandes bei der Budgetposition 41.02.02.7461.510 bis zu einem Betrag von 1.259,3 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Begründung von Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 42, Bundesbahngesetz ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu erteilen.
  5. Absatz 6,Abweichend von Absatz 2, sind Umschichtungen gemäß Paragraph 36, Absatz 5, BHG 2013 jeweils bis zum 15. Jänner des nachfolgenden Jahres in folgenden Fällen zulässig:
    1. Litera a
      zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetpositionen 20.01.03.02.7621.000, 20.01.03.02.7622.000 und 20.01.03.02.7431.000) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetpositionen 20.01.03.03.7621.001, 20.01.03.03.7622.001 und 20.01.03.03.7431.010) innerhalb der Gebarung Arbeitsmarktpolitik;
    2. Litera b
      zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 25.01.02.7614.900) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 25.01.02.7614.001) innerhalb der Gebarung Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
    3. Litera c
      zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.02.02.7355.500) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.02.02.7355.501) innerhalb der insgesamt für die U-Bahn vorgesehenen Mittelverwendungen;
    4. Litera d
      zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.03.01.7270.006) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.03.01.7270.000) innerhalb der insgesamt für das Klimaticket Österreich vorgesehenen Mittelverwendungen.

Schlagworte

Finanzierungshaushalt

Im RIS seit

04.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023

Gesetzesnummer

20012412

Dokumentnummer

NOR40257275

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/148/A8/NOR40257275

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