Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2024
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BFG 2024
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Gilt für die Zeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2024 und ist bis zum 31.3.2025 anzuwenden (vgl. Art. XVI).
Text
Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen vonArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
für das Jahr 2024 bis 31. März 2025 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.
Im RIS seit
04.12.2023
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023
Gesetzesnummer
20012412
Dokumentnummer
NOR40257274