Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2024
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 15
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BFG 2024
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Gilt für die Zeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2024 (vgl. Art. XVI).
Text
Vollziehung
Artikel XV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesArtikel römisch fünfzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Im RIS seit
04.12.2023
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023
Gesetzesnummer
20012412
Dokumentnummer
NOR40257282