Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz § 4a

Kurztitel

Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 14/2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

21.04.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Weiterer Wohnkostenzuschuss

Paragraph 4 a,
  1. Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen weiteren einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 225 Millionen Euro.
  2. Absatz 2,Der Zweckzuschuss ist von den Ländern zusätzlich zu bereits für diesen Zweck vorgesehenen Landesmitteln ab April 2023 für Beihilfen an natürliche Personen zur Bestreitung gestiegener Wohnkosten (Wohnkostenzuschüsse) zu verwenden.
  3. Absatz 3,Der Zuschuss wird vom Bund an die Länder im Juni 2023 überwiesen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 3 a und Paragraph 4, sind anzuwenden.

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20012185

Dokumentnummer

NOR40252023

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/14/P4a/NOR40252023

Navigation im Suchergebnis