Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IFI-Beitragsgesetz 2023
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
11.11.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in Paragraph eins, genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
Im RIS seit
13.11.2023
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Gesetzesnummer
20012390
Dokumentnummer
NOR40256904