Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Beitrags-Gesetz 2024 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Beitrags-Gesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

09.09.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Index

16/02 Rundfunk

Text

Meldepflicht

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten nach Absatz 2, sind vom Beitragsschuldner dem mit der Einbringung der Beiträge betrauten Rechtsträger (Paragraph 10, Absatz eins,) in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung durch einen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, befreit alle übrigen Beitragsschuldner von der Meldepflicht.
  2. Absatz 2,Die An- und Abmeldung nach Absatz eins, hat jedenfalls folgende Informationen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      bei Beitragsschuldnern im privaten Bereich nach Paragraph 3 :
      1. Litera a
        Namen, Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse; bei Gesamtschuldnern sind die Daten jenes Beitragsschuldners anzugeben, der die Meldung erstattet,
      2. Litera b
        die Adresse des Hauptwohnsitzes sowie
      3. Litera c
        das Datum der Anmeldung bzw. der Abmeldung des Hauptwohnsitzes im Zentralen Melderegister;
    2. Ziffer 2
      bei Beitragsschuldnern im betrieblichen Bereich nach Paragraph 4 :
      1. Litera a
        die Firma oder sonstige Bezeichnung sowie die E-Mail-Adresse,
      2. Litera b
        die Firmenbuch- oder Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) bzw. die GISA-Zahl oder eine entsprechende Kennzeichnung sowie
      3. Litera c
        die Steuernummer.
  3. Absatz 3,Ist zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister an einer Adresse erfasst, an der eine Betriebsstätte eingerichtet ist, für welche die Beiträge im betrieblichen Bereich zu entrichten sind oder für welche eine Befreiung im betrieblichen Bereich besteht, so hat der Unternehmer ergänzend zu den Daten nach Absatz 2, Ziffer 2, die Adresse dieser Betriebsstätte bzw. dieser Betriebsstätten der Gesellschaft zu melden.
  4. Absatz 4,Jene Adresse bzw. jene Adressen, an der bzw. an denen eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Einrichtung, die kein Betrieb gewerblicher Art gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KommStG 1993 ist, betreibt, sind von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Gesellschaft zu melden, sofern an dieser Adresse bzw. an diesen Adressen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst ist.
  5. Absatz 5,Die An- und Abmeldung bzw. eine Änderung der persönlichen Daten nach Absatz 2, hat im privaten Bereich unverzüglich zu erfolgen. Im betrieblichen Bereich hat die An- und Abmeldung bzw. eine Änderung der Daten bis spätestens 15. April des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres, in dem erstmals Kommunalsteuer zu entrichten war bzw. in dem die letzte Betriebsstätte in einer Gemeinde aufgegeben wurde, zu erfolgen. Meldungen nach Absatz 3, und 4 haben unverzüglich zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Die An- und Abmeldung nach Absatz eins, ist von dem mit der Einbringung betrauten Rechtsträger zu registrieren.

Im RIS seit

11.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20012352

Dokumentnummer

NOR40255576

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/112/P9/NOR40255576

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