Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Beitrags-Gesetz 2024 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Beitrags-Gesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2028

Außerkrafttretensdatum

Index

16/02 Rundfunk

Text

Befreiung von der Beitragspflicht im privaten Bereich

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Auf Antrag sind von der Beitragspflicht nach Paragraph 3, zu befreien:
    1. Ziffer eins
      Bezieher von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder einer vergleichbaren Leistung,
    2. Ziffer 2
      Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,,
    3. Ziffer 3
      Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
    4. Ziffer 4
      Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,,
    5. Ziffer 5
      Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,,
    6. Ziffer 6
      Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,,
    7. Ziffer 7
      Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
    8. Ziffer 8
      Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie
    9. Ziffer 9
      gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
  2. Absatz 2,Die Zuerkennung einer Beitragsbefreiung nach Absatz eins, ist unzulässig, wenn das zuletzt aktuelle über die Transparenzdatenbank ermittelbare Haushaltsnettoeinkommen des Antragstellers gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
  3. Absatz 2 a,Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2,, kann der Befreiungswerber den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, als abzugsfähige Ausgaben geltend machen. Besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft getreten)

  4. Absatz 5,Personen, deren Haushaltsnettoeinkommen sich gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, nachweislich unterjährig vermindert hat und deren geänderte Einkommensverhältnisse daher noch nicht in der Transparenzdatenbank abgebildet werden, sind auf Antrag vom ORF-Beitrag zu befreien.
  5. Absatz 6,Eine dem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Im RIS seit

16.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20012352

Dokumentnummer

NOR40271876

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/112/P5/NOR40271876

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