(2a)Absatz 2 a,Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 5 Abs. 2, kann der Befreiungswerber den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, als abzugsfähige Ausgaben geltend machen. Besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2,, kann der Befreiungswerber den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, als abzugsfähige Ausgaben geltend machen. Besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 3 und 4 mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft getreten)