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ORF-Beitrags-Gesetz 2024 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Beitrags-Gesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

16.10.2025

Index

16/02 Rundfunk

Text

Beitragspflicht im privaten Bereich

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
  2. Absatz 2,Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
  3. Absatz 3,Beitragsschuldner, die aufgrund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,, Vorrechte genießen, und die an derselben Adresse mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, haben den ORF-Beitrag nicht zu entrichten.
  4. Absatz 4,Eine Beitragspflicht nach Absatz eins, besteht nicht, wenn für die Adresse eine Beitragspflicht nach Paragraph 4, oder eine Befreiung von der betrieblichen Beitragspflicht besteht, sofern eine an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person die Betriebsstätte entweder selbst betreibt oder die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte dieser Betriebsstätte in Anspruch nehmen.
  5. Absatz 5,Eine Beitragspflicht nach Absatz eins, besteht nicht, wenn an der Adresse eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Einrichtung betreibt, die kein Betrieb gewerblicher Art nach Paragraph 3, Absatz 3, KommStG 1993 ist, sofern die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte der von der Körperschaft öffentlichen Rechts betriebenen Einrichtung in Anspruch nehmen.
  6. Absatz 6,Eine Beitragspflicht nach Absatz eins, besteht nicht für Insassen von Justizanstalten.

Im RIS seit

11.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20012352

Dokumentnummer

NOR40255569

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/112/P3/NOR40255569

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