Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Beitrags-Gesetz 2024 § 13

Kurztitel

ORF-Beitrags-Gesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

09.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

16/02 Rundfunk

Text

Datenübermittlung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO) für das ZMR auf Verlangen der Gesellschaft gegen angemessenes Entgelt monatlich aus dem ZMR gemäß Paragraph 16, MeldeG zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrags und der Ermittlung der Beitragsschuldner sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, sowie für die dort Gemeldeten volljährigen Personen Namen, das Geburtsdatum, wenn vorhanden den akademischen Grad, die Information, dass die dort Gemeldeten mit Hauptwohnsitz erfasst sind, sowie den vom Adressregister gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Adressregisterverordnung 2016 (AdrRegV 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2016,, vergebenen Adresscode an die Gesellschaft als Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO). Überdies hat der Bundesminister für Inneres das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) der mit Hauptwohnsitz gemeldeten volljährigen Personen zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres und die BRZ GmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner ist die Gesellschaft berechtigt, einzelfallbezogen auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen:
    1. Ziffer eins
      in das Zentrale Melderegister im Umfang des Gesamtdatensatzes im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 2 und 4 MeldeG; dies umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, MeldeG,
    2. Ziffer 2
      in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch; dies umfasst jedenfalls auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen,
    3. Ziffer 3
      in das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA,
    4. Ziffer 4
      in das Zentrale Vereinsregister,
    5. Ziffer 5
      in das Unternehmensregister gemäß des Paragraph 25, Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, sowie
    6. Ziffer 6
      in die Transparenzdatenbank gemäß Paragraph 32, Absatz 5, TDBG 2012.
  3. Absatz 3,Zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner sind an die Gesellschaft zu übermitteln
    1. Ziffer eins
      bis jeweils 15. April eines jeden Kalenderjahres durch den Bundesminister für Finanzen, die Daten der gemäß Paragraph 11, Absatz 4, KommStG 1993 übermittelten Steuererklärungen sowie
    2. Ziffer 2
      auf Verlangen der Gesellschaft durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge, die Österreichische Gesundheitskasse, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau oder eine Gemeinde der Inhalt des Prüfberichts betreffend die Kommunalsteuer.
  4. Absatz 4,Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 befreit ist.
  5. Absatz 5,Die Gesellschaft ist Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35) für die nach Absatz eins bis 4 verarbeiteten personenbezogenen Daten.
  6. Absatz 6,Die nach Absatz eins, bis 4 verarbeiteten Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.

Im RIS seit

11.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20012352

Dokumentnummer

NOR40255580

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/112/P13/NOR40255580

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