Bundesrecht konsolidiert

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Wagniskapitalfondsgesetz § 9

Kurztitel

Wagniskapitalfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Rechtsform und anwendbare Vorschriften

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Ein WKF darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet werden.
  2. Absatz 2,Die Firma der Aktiengesellschaft hat die Bezeichnung „Wagniskapital-Aktiengesellschaft“ oder die Abkürzung „WK-AG“ zu enthalten. Die Firma einer WK-AG mit Teilgesellschaftsvermögen gemäß Paragraph 17, muss darüber hinaus den Zusatz „mit Teilgesellschaftsvermögen“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
  3. Absatz 3,Auf die WK-AG sind die Bestimmungen des AktG anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz und im AIFMG nichts Anderes bestimmt ist.

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

20012325

Dokumentnummer

NOR40254730

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/111/P9/NOR40254730

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