Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IFI-Beitragsgesetz 2022
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
19.07.2022
Außerkrafttretensdatum
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in Paragraph eins, genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
Im RIS seit
18.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022
Gesetzesnummer
20011965
Dokumentnummer
NOR40245951