Bundesrecht konsolidiert

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Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz § 7

Kurztitel

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 93/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LWA-G

Index

67 Versorgungsrecht

Text

2. Abschnitt
Fonds zur Armutsbekämpfung und Sozialen Innovation

Errichtung und Fondszweck

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Zum Zweck der Verbesserung der Lebensbedingungen von armuts- und ausgrenzungsgefährdeten Menschen sowie vulnerablen Personengruppen und zur Erprobung neuer sozialer Maßnahmen und innovativer Instrumente zur Vermeidung von Armut wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Fonds zur Armutsbekämpfung und Sozialen Innovation“.
  2. Absatz 2,Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011950

Dokumentnummer

NOR40269831

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/93/P7/NOR40269831

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