Verschwiegenheit
§ 16.Paragraph 16,
Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, ist § 14 Abs. 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, anzuwenden. Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, ist Paragraph 14, Absatz 2, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, anzuwenden.