Bundesrecht konsolidiert

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Energiekostenausgleichsgesetz 2022 § 7

Kurztitel

Energiekostenausgleichsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 37/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

09.04.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2029

Abkürzung

EKAG 2022

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Datenübermittlung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Folgende personenbezogene Daten werden, soweit sie den genannten Stellen vorliegen, zum Zweck der Abwicklung des Energiekostenausgleichs übermittelt:
    1. Ziffer eins
      Der Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO) für das ZMR auf Verlangen des Bundesministers für Finanzen aus dem ZMR gemäß Paragraph 16, MeldeG zum Zwecke der Abwicklung und Auszahlung des Energiekostenausgleichs sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, an den Bundesminister für Finanzen als Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO). Der Bundesminister für Inneres und die BRZ GmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
    2. Ziffer 2
      Der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) übermittelt der Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) zum Zweck der Prüfung die Namen mit Geburtsdatum, Adresse, Gutscheinnummer, sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Personen, bei denen ein Gutschein eingelöst wurde, unter Berücksichtigung der Daten gemäß Paragraph 158, Absatz 4, Ziffer 3, BAO sowie der Einkünfte haushaltszugehöriger Personen nach Maßgabe des Paragraph 3, Diese einmalig miteinander verarbeiteten Daten werden vom Bundesminister für Finanzen der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Abwicklung der Überprüfung übermittelt und nach erfolgter Übermittlung umgehend gelöscht. Die Buchhaltungsagentur des Bundes ist in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Alle personenbezogenen Daten sind sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Energiekostenausgleich bezogen wurde, zu löschen.

Im RIS seit

12.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022

Gesetzesnummer

20011879

Dokumentnummer

NOR40243616

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/37/P7/NOR40243616

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