Bundesrecht konsolidiert

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Energiekostenausgleichsgesetz 2022 § 5

Kurztitel

Energiekostenausgleichsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 37/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

28.10.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2029

Abkürzung

EKAG 2022

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,An jede Adresse in Österreich, die zum 15. März 2022 für eine oder mehrere Personen als Hauptwohnsitz im ZMR ausgewiesen ist, ist ein Gutschein über 150 Euro im Wege einer Briefsendung zu versenden.
  2. Absatz 2,Der Gutschein enthält eine eindeutige Nummer, einen QR-Code und eine Hauptwohnsitzadresse.
  3. Absatz 3,Für Zwecke der Einlösung des Gutscheines ist dieser um folgende Informationen zu ergänzen:
    1. Litera a
      Name und Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefonnummer des aus dem Stromlieferungsvertrag für den Haushalt Zahlungsverpflichteten als Begünstigtem aus dem Gutschein (Paragraph 2, Absatz eins,).
    2. Litera b
      Firma des Stromlieferanten sowie Bestätigung, dass die Person der Zahlungsverpflichtete aus dem Stromlieferungsvertrag für den Haushalt ist.
    3. Litera c
      Die Vervollständigung oder Bekanntgabe der Zählpunktbezeichnung.
    4. Litera d
      Die Bestätigung, dass die Höhe der Einkünfte der Person(en), die im Haushalt ihren Hauptwohnsitz hat/haben, die Grenze gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nicht überschreitet.
    5. Litera e
      Die Bestätigung, dass der aus dem Stromlieferungsvertrag für den Haushalt Zahlungsverpflichtete an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist (Paragraph 2, Absatz eins,).
  4. Absatz 4,Die Informationen gemäß Absatz 3, sind von der begünstigten Person bis längstens 31. März 2023 in elektronischer Form bekannt zu geben. Soweit das nicht möglich oder zumutbar ist, sind sie bis längstens 31. März 2023 im Wege einer Briefsendung an die am Gutschein angegebene Adresse zu retournieren.
  5. Absatz 5,Personen, die im Wege der Versendung (Paragraph 5, Absatz eins,) bis 30. Juni 2022 keinen Gutschein erhalten haben und begünstigt sind, können bis 31. Oktober 2022 einen Gutschein für ihren Haushalt, in dem sie zum Zeitpunkt der Anforderung ihren Hauptwohnsitz haben, anfordern; für diesen Fall ist Absatz 4, ebenfalls anzuwenden. Im Fall des Verlustes eines Gutscheines kann die neuerliche Zusendung des Gutscheines angefordert werden.

Im RIS seit

28.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Gesetzesnummer

20011879

Dokumentnummer

NOR40247498

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/37/P5/NOR40247498

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