Bundesrecht konsolidiert

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Energiekostenausgleichsgesetz 2022 § 2

Kurztitel

Energiekostenausgleichsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 37/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

09.04.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2029

Abkürzung

EKAG 2022

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Begünstigte und Höhe

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Durch den Energiekostenausgleich wird eine natürliche Person begünstigt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Haushalt, in dem sie an einem Tag im Zeitraum vom 15. März 2022 bis 30. Juni 2022 ihren Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,) hat, zahlungsverpflichtet ist, sofern die Einkünfte der Person(en), die im Haushalt den Hauptwohnsitz hat/haben, den Wert gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nicht überschreiten. Dabei gilt:
    1. Ziffer eins
      Ein Mehrpersonenhaushalt liegt vor, wenn an einer Adresse mehr als eine natürliche Person mit ihrem Hauptwohnsitz im zentralen Melderegister (ZMR, Paragraph 16, MeldeG) eingetragen ist und die Personen bei gemeinsamer Lebensführung zusammenwohnen.
    2. Ziffer 2
      Für den Einpersonenhaushalt gilt:
      1. Litera a
        Ein Einpersonenhaushalt liegt vor, wenn an einer Adresse eine einzige Person mit ihrem Hauptwohnsitz im ZMR eingetragen ist.
      2. Litera b
        Mehrere Einpersonenhaushalte liegen vor, wenn an einer Adresse mehrere Personen mit ihrem Hauptwohnsitz im zentralen ZMR eingetragen sind und diese Personen bei getrennter Lebensführung getrennt wohnen.
    3. Ziffer 3
      Für die Beurteilung sind ausschließlich die Verhältnisse am 15. März 2022 (Paragraph 5, Absatz eins,) bzw. – in Fällen des Paragraph 5, Absatz 4, – des Zeitpunktes der Anforderung des Gutscheins maßgebend.
  2. Absatz 2,Der Energiekostenausgleich beträgt 150 Euro pro Begünstigtem und Haushalt. Er wird einmalig in Form eines Gutscheines gewährt, der mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Stromlieferungsvertrag für den Haushalt verrechnet wird.

Im RIS seit

12.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022

Gesetzesnummer

20011879

Dokumentnummer

NOR40243611

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/37/P2/NOR40243611

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