Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Energiekostenausgleichsgesetz 2022
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
09.04.2022
Außerkrafttretensdatum
31.12.2029
Abkürzung
EKAG 2022
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Gegenstand des Energiekostenausgleichs
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die finanzielle Entlastung von Haushalten durch einen Gutschein in Höhe von 150 Euro zur Verminderung der Kostenbelastung aus einer Stromrechnung (Energiekostenausgleich).
(2)Absatz 2,Auf den Energiekostenausgleich besteht kein Rechtsanspruch.
(3)Absatz 3,Der Energiekostenausgleich ist von der Einkommensteuer befreit und gehört auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge. § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022, ist auf ihn nicht anzuwenden.Der Energiekostenausgleich ist von der Einkommensteuer befreit und gehört auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge. Paragraph 20, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, ist auf ihn nicht anzuwenden. (4)Absatz 4,Der Energiekostenausgleich gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2019.Der Energiekostenausgleich gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2019,.
Im RIS seit
12.04.2022
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022
Gesetzesnummer
20011879
Dokumentnummer
NOR40243610